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12.06.2012
Fachabend
16. - 18. Juni 2012
Mitgliederversammlung Zentralverband des Friseurhandwerks in Weimar

VERSICHERUNGSVEREIN - Satzung


SATZUNG DES VERSICHERUNGSVEREINS DER FRISEURE a. G., KÖLN
in der Fassung vom 05.12.2005 in Kraft getreten am 01. Januar 2006 

§   1 Allgemeines
§   2 Aufnahme
§   3 Ausfertigungsgebühr und Beiträge
§   4 Sterbegeld
§   5 Ende des Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisses
        Wiederinkraftsetzung
§   6 Wohnungsänderung
§   7 Änderungsvorbehalt
§   8 Mitgliederversammlung
§   9 Aufgaben der Mitgliederversammlung; Abstimmung
§ 10 Vorstand
§ 11 Vermögensanlage; Verwaltungskosten
§ 12 Rechnungslegung; Prüfung
§ 13 Überschüsse; Fehlbeträge
§ 14 Folgen der Auflösung
§ 15 Inkrafttreten


§  1 Allgemeines

1.   Die Sterbekasse führt den Namen Versicherungsverein der
Friseure a. G. Köln und hat ihren Sitz in 50674 Köln,
Richard-Wagner-Str. 32-34.
Sie ist ein kleinerer Versicherungsverein im Sinne von § 53
des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
2. Die Kasse gewährt beim Tode ihrer Mitglieder und etwa mit-
versicherter Kinder ein Sterbegeld.
3. Das Geschäftsgebiet der Kasse ist der Regierungsbezirk Köln.
4. Die Bekanntmachungen der Kasse erfolgen durch Rundschreiben.
5. Der Verein ist gemäß  § 157 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes
ist der Verein von der laufenden staatlichen Aufsicht freigestellt.
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§   2 Aufnahme

1. In die Kasse können Personen aufgenommen werden, die das 15.
Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht über-
schritten haben. Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr können mitversichert werden.
2. Aufnahmeanträge sind der Kasse schriftlich einzureichen; dazu
sollte ein besonderer Vordruck der Kasse benutzt werden. Die Auf-
nahme in die Kasse kann von der Vorlage einer Geburtsurkunde und
eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Bei Ablehnung
eines Antrages ist die Kasse zur Abgabe von Gründen nicht verpflichtet.
3.  Dem Mitglied ist ein Mitgliedsausweis und die Satzung auszuhändigen.
Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis beginnt mit dem im Mitgliedsausweis angegebenen Tage, jedoch nicht vor Zahlung der Ausfertigungsgebühr und des ersten Monatsbeitrages. Für mitver-
sicherte Kinder wird ein besonderer Mitgliedsausweis ausgegeben.
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§   3 Ausfertigungsgebühr und Beiträge

1.

Jedes Mitglied hat, wenn es bei der Aufnahme älter als 45 Jahre ist,
eine Ausfertigungsgebühr von 15,- EUR zu entrichten.

2. 2. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus der als Anhang beigefügten
Beitrags- und Leistungstabelle, die Gegenstand dieser Satzung ist.
3. 

3. Die Beiträge sind monatlich im voraus ohne Zahlungsaufforderung
an die Kasse zu zahlen, letztmalig für den Monat, in dem das
65. Lebensjahr vollendet wird oder in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet. Die Beiträge für das laufende Kalender-
jahr können im voraus entrichtet werden. Die Kasse ist verpflichtet,
diese Vorauszahlung anzunehmen.

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§   4 Sterbegeld

1.  Die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus der Beitrags- und Leistungs-
tabelle, die Gegenstand dieser Satzung ist. Rückständige Beiträge werden
vom Sterbegeld abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus geleistete Vorauszahlungen werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet.
2. Ein Anspruch auf Sterbegeld besteht nur für Mitglieder, die der Kasse mindestens sechs Monate angehört haben. Diese Wartezeit entfällt bei
Tod durch Unfall.
3. Der Sterbefall ist der Kasse unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Mitgliedsausweises zu melden. Die Kasse ist berechtigt, das Sterbegeld
mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Mitgliedsausweises zu zahlen;
sie kann den Nachweis der Berechtigung verlangen. Sofern nicht der
Inhaber des Mitgliedsausweises, sondern ein anderer das Begräbnis besorgt
hat, kann die Kasse diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen.
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§   5 Ende des Mitgliedschafts- und Versicherungesverhältnisses
        Wiederinkraftsetzung

1.    Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. 
2. Ein Mitglied kann jederzeit zum Schluss des laufenden Monats schriftlich gegenüber der Kasse seinen Austritt erklären.
3. Der Vorstand kann durch schriftlichen Bescheid aus der Kasse ausschließen:
  a) Mitglieder, die mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand und vom
Vorstand erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden sind.
Die Zahlungsaufforderung, die nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach
Fälligkeit des erstmals unbezahlt gebIiebenen Beitrages erfolgen darf,
hat eine Zahlungsfrist von mindestens einem Monat vorzusehen und den
Hinweis zu enthalten, dass der Ausschluss mit dem Ablauf dieser Frist
wirksam wird, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt alle bis dahin fällig gewordenen Beiträge an die Kasse entrichtet worden sind.
  b) Mitglieder die bei ihrer Aufnahme wissentlich unrichtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände gemacht haben. Der Ausschluss kann nur
innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme und innerhalb eines Monats
erfolgen, nachdem die Kasse von der Verletzung der Anzeigepflicht
Kenntnis erlangt hat.
4. Mitglieder, die aus der Kasse ausgetreten sind oder ausgeschlossen
wurden, erhalten eine Rückvergütung, wenn die Beiträge für mindestens
drei Jahre entrichtet worden sind. Die Höhe der Rückvergütung ergibt sich
aus der im Anhang zu dieser Satzung abgedruckten Rückvergütungstabelle,
die Gegenstand dieser Satzung ist.
5. Zahlt ein nach Ziffer 2 oder 3 a ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von
sechs Monaten nach dem Ausscheiden alle etwa rückständigen Beiträge
sowie die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an die Kasse nach
und erstattet auch eine etwa erhaltene Rückvergütung    (Nr. 4) zurück,
so lebt das frühere Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis wieder
auf, falls das Mitglied und soweit die etwa mitversicherten Kinder bei Ein-
gang der Zahlung noch leben.
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§   6 Wohnungsänderung

1.  Die Mitglieder haben Wohnungsänderungen der Kasse anzuzeigen.
Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die
dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge-
schriebenen Briefes an die letzte bekannte Wohnung.
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§   7 Änderungsvorbehalt


1. Durch eine Änderung der §§ 2 bis 5 einschließlich der in §§ 3 und 4
genannten Beitrags- und Leistungstabelle wird das Versicherungs-
verhältnis eines Mitgliedes nur berührt, wenn es der Änderung aus-
drücklich zustimmt.
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§   8 Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Kasse.
2. Innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres
ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand
einzuberufen und abzuhalten. Eine außerordentliche Mitglieder-
versammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn
mindestens zehn Prozent  der Mitglieder oder die Aufsichtsbehörde
dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
Die Sitzung muss binnen vier Wochen nach der Einberufung stattfinden.
3. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung
sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen vor dem Tage
der Versammlung bekannt zu geben.
4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder der stellvertretende Vorsitzende
leitet die Mitgliederversammlung.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und von mindestens
einem Teilnehmer aus dem Mitgliederkreis  zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsmäßigen Einberufung
der Mitgliederversammlung, die Beschlussfähigkeit und die Zahl der an-
wesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und
den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.
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§   9 Aufgaben der Mitgliederversammlung; Abstimmung

1.  Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) die Änderungen der Satzung (siehe auch § 7)
b) die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem
    Grund,
c) die Entgegennahme des Lageberichtes und Feststellung des Jahres-
    anschlusses (§ 12 Nr. 2)
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
f)  die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Vorstands-
    mitglieder und die Kassenprüfer,
g) die Verwendung eines Überschusses oder die Deckung eines
    Fehlbetrages (§ 13),
h) die Auflösung der Kasse und die Bestandsübertragung (§ 14)
2.  Die Mitgliederversammlung hat aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassen-
prüfer und einen Vertreter für die Dauer von jeweils zwei Jahren zu wählen,
die im Auftrage der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen, den Jahresabschluss  zu prüfen und
über ihre Tätigkeit in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben.
3.  In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied
eine Stimme. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Be-
schlüssen nach § 9 Nr. 1 Buchstabe b, d und f sind Vorstandsmitglieder,
bei Buchstabe f auch die Kassenprüfer nicht stimmberechtigt. Gewählt ist,
wer die meisten Stimmen erhalten hat und die Wahl angenommen hat.
Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
4.  Ein Beschluss zur Auflösung des Versicherungsvereins oder eine Bestandsübertragung bedarf der Stimmabgabe von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder. Dabei müssen mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen dem Vorschlag zustimmen. Die Abstimmung kann
auch schriftlich erfolgen. 
5.  Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 75 %
der abgegebenen Stimmen.
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§ 10 Vorstand

1.  Der Vorstand leitet die Kasse. Er vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich. 
2.  Als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer darf nur bestellt werden,
wer zuverlässig sowie fachlich genügend vorgebildet ist und die für den
Betrieb des Versicherungsvereins sonst noch erforderlichen Eigenschaften
und Erfahrungen besitzt.
Als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer ungeeignet gilt insbesondere
jeder, der
a) wegen eines Verbrechens oder  Vermögensvergehens verurteilt worden 
    oder gegen den ein derartiges Verfahren anhängig ist,
b) in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkursverfahren,
    Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eides-
    stattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt
    worden ist. 
3.  Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. 
4.  Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Kasse sind
zwei Vorstandsmitglieder befugt. In jedem Falle haben hierbei der Vor-
sitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mitzuwirken. 
5.  Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre und endet mit
dem Schluss der vierten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer
der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen. 
6.  Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Merheitsbeschluss ge-
fasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend
sind. 
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§ 11 Vermögensanlage; Verwaltungskosten

1.  Das Vermögen der Kasse ist so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit
und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsvereins erreicht wird. 
2.  Die Verwaltungskosten sollen, soweit zu ihrer Deckung nach dem Geschäfts-
plan nicht andere Mittel vorgesehen sind, den geschäftsplanmäßig festge-
setzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen. 
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§ 12 Rechnungslegung; Prüfung

1.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
2.  Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der  Kasse
einen Rechnungsabschluss zu fertigen. Es können die für beaufsichtigte
Vereine vorgeschriebenen Vordrucke verwendet werden. 
3.  Die versicherungsmathematische Prüfung ist zum Schluss eines jedem
fünften Geschäftsjahrs durchzuführen und spätestens neun Monate nach
dem Berechnungsstichtag der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der verant-
wortliche Aktuar bzw. der versicherungsmathematische Gutachter hat
seinem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde bekannt gegebenen Richt-
linien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei
Pensions- und Sterbekassen zugrunde zu legen. 
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§ 13 Überschüsse; Fehlbeträge

1.   Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden.
Dieser Rücklage sind jeweils mindestens 5% des sich nach § 12
etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie mindestens 5%
der Summe der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruch-
nahme wieder erreicht hat. 
2.  Ein sich nach § 12 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung
für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung
der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zu-
gleich zu verwenden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft auf Grund von Vorschlägen des Versicherungsmathe-matischen Sachverständigen die Mitgliederversammlung. 
3.  Ein sich nach § 12 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht,
durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Nr. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungs-verhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. 
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§ 14 Folgen der Auflösung

1.  Soweit ein Beschluss nach § 9 Nr. 4 der Satzung gefasst worden ist,
findet  die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand der Kasse,
soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen bestimmt werden. 
2.  Die Mitgliederversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung
die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes mit der gesamten Aktiva und Passiva auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf. 
3.  Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen
der Kasse nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden
und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan unter die Mitglieder
der Kasse zu verteilen. Die Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde. 
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§ 15 Inkrafttreten

  Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Die Satzung vom 28 .03.1977 einschl. aller Nachträge tritt am gleichen Tage außer Kraft. 
 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 05. Dezember 2005

Köln, den 05. Dezember 2005

 
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